Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21 (1 C 5.18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16684
BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21 (1 C 5.18) (https://dejure.org/2021,16684)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 (1 C 5.18) (https://dejure.org/2021,16684)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 (1 C 5.18) (https://dejure.org/2021,16684)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,16684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GK Art. 1 Abschn. A und D; RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 11 Abs. 1 Buchst. f, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2, Art. 14 Abs. 1; RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 3; AsylG § ... 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 46 Abs 3 EURL 32/2013
    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling; Unfreiwilliges Verlassen des Einsatzgebiets des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 3; AsylG, § 77 Abs 1; EURL 95/2011, Art 2 Buchst d; EURL 95/2011, Art 11 Abs 1; EURL 95/2011, Art 12 Abs 1; EURL 32/2013, Art 46; FlüAbk, Art 1D
    Syrien: Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling; Unfreiwilliges Verlassen des Einsatzgebiets des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling; Unfreiwilliges Verlassen des Einsatzgebiets des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der palästinensiche ipso facto-Flüchtling

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 172, 241
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass 1. zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, und 2. nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA hatte in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3], XT - Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -) kann der Feststellung eines unfreiwilligen Verlassens des Einsatzgebiets auch eine kurz vor dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets erfolgte Aufenthaltsverlagerung von einem Operationsgebiet in ein anderes entgegenstehen, wenn und soweit dies als freiwillige Aufgabe des bislang durch den UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands zu werten ist (3.1).

    Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 51, 69 ff.).

    Dies hat der Gerichtshof durch seine im vorliegenden Verfahren ergangene Vorabentscheidung geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 72).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 63 und 67).

    Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 60 f.).

    Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 62).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 28).

    Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lässt nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 74).

    Zu Letzteren zählen insbesondere in objektiver Hinsicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 76 ff.).

    Diese Regelungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzen (siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 42).

    Denn Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU eröffnet dem nationalen Gericht zumindest die Befugnis, die - wiederhergestellte - Möglichkeit, Schutz oder Beistand vom UNRWA gewährt zu bekommen, bereits im Rahmen der dort erwähnten umfassenden-Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Zuerkennung dieser Eigenschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 40, 42 und 65).

    Die Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen (oder behördlichen) Entscheidung ausgeschlossen ist, ist dabei nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die auf den Verlassenszeitpunkt bezogene Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 66).

    Dabei werden gegebenenfalls auch die vom Gerichtshof konkretisierten Kriterien zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 78).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott u.a. - Rn. 48).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antragdie Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 86).

    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52).

    Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 51, 69 ff.).

    Die Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneten Zeitpunkts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt und abzuerkennen ist, wenn dieser - nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, - in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).

    Es machte aber keinen Sinn, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, um ihn sogleich wieder abzuerkennen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77; Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Art. 12 Rn. 24).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antragdie Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 86).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 63 und 67).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 28).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 28).

    Dies spricht dafür, dem Betroffenen nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Voraussetzungen derFlüchtlingseigenschaft, die zwischen dem Verlassen des Einsatzgebiets und dem Zeitpunkt der Entscheidung eintreten, in Anwendung der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 26).

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).

    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott u.a. - Rn. 48).

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3], XT - Rn. 48).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ).

    Schutz und Beistand des UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 ).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts oder vorrangigen Unionsrechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • VG Minden, 18.03.2022 - 1 K 662/18

    Ausreise, freiwillige Einsatzgebiet Flüchtlingsschutz "ipso facto" Libanon

    vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, NVwZ 2010, 1211, Rn. 44, und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, 12.

    Damit werden die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage weiterhin nicht endgültig geklärt ist - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14, jeweils unter Verweis auf Ziffern 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 -, vorrangig darauf verwiesen, den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, Rn. 25, und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14.

    vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 67, 70 ff. und 76, und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, ZAR 2019, 31, Rn. 86; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, Rn. 17 ff., und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 12.

    vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, NVwZ 2010, 1211, Rn. 51 f., und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 52; BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 21 ff., und vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 14.

    vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 63, und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 17.

    vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, Inf-AuslR 2013, 119, Rn. 49 ff. und 59, vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, ZAR 2019, 31, Rn. 134, und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 54 ff. und 69 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 18 und 21.

    vgl. näher EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, NVwZ-RR 2021, 504, Rn. 47, 53 f., 64 ff. und 72; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 19 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 26, sowie vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 24 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, InfAuslR 2019, 1360, Rn. 26, sowie vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, Asylmagazin 2021, 330, Rn. 24 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2023 - A 12 S 2575/21

    Maßgebliche Zeitpunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    b) Der Kläger bringt vor, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagebeschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, und Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris, und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris) ab.

    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG setze - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris).

    Auch zeigt der Zulassungsantrag weder in Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 (- 1 C 2.21 -, juris) und vom 14.05.2019 (- 1 C 5.18 -, juris) noch in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.12.2008 (- 13 S 2483/07 -, juris) einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen in Widerspruch stehen soll.

    Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geht jedoch hervor, dass für die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/95/EU grundsätzlich zwei Zeitpunkte in den Blick zu nehmen sind, nämlich zum einen der Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets des UNRWA und zum anderen der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebliche Zeitpunkt (vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 18, 24 - 26, und Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29).

    Soweit der Zulassungsantrag den Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27.04.2021 (- 1 C 2.21 -, juris) zitiert, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG - jedenfalls nach nationalem Asylverfahrensrecht - voraussetze, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei (Hervorhebung durch den Senat), sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen, steht dies nicht im Widerspruch zu dem angefochtenen Urteil.

    Denn daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den Gründen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung des Schutzwegfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG grundsätzlich voraussetzt, - erstens - dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, und - zweitens - (" zusätzlich ") dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (vgl. Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 16, 24 - 26; vgl. auch Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 29).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere des auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.05.2018 - 1 C 5.18 -, juris) ergangenen Urteils vom 13.01.2021 (- C-517/19 -, juris), entschieden, dass die Feststellung eines Schutzwegfalls voraussetze, dass sich der Staatenlose bei Verlassen des Einsatzgebiets in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dem UNRWA unmöglich sei, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stünden, mithin die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet sein müsse, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig seien (BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, Rn. 59 und vom 13.01.2021 - C-507/19 -, Rn 51, 69 ff., Hervorhebung durch den Senat).

    Zusätzlich setze die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar sei, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53 - 58).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Zulassungsantrag ebenfalls zitierten Beschluss vom 14.05.2018 (- 1 C 5.18 -, juris Rn. 41) erklärt, "dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste" (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 16, 24; Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5).

  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 69.21

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen originär aus Syrien stammenden

    Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14).

    Voraussetzung für die Anwendung von § 3 Abs. 3 AsylG ist zudem, dass das Herkunftsland des staatenlosen Ausländers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b nicht ein Staat ist, der außerhalb des Einsatzgebietes liegt, dass die Operationsgebiete in Syrien, Libanon, Jordanien, Gazastreifen und Westjordanland umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris S. 16 ff.).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit dessen Aufgabe im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17 f.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S2575/21 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 - OVG 3 N 7/20 -, BA S. 3, n.v.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 40).

    Sollten die Urteile des EuGH seit dem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-364/11 [El Kott]) hinsichtlich der Prüfung des maßgeblichen Zeitpunkts seit Jahren von verschiedenen (obersten) nationalen Gerichten (u.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 22) missverstanden worden sein, wäre von dem EuGH hingegen eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen.

  • VG Potsdam, 29.08.2023 - 8 K 2551/20
    Das UNRWA fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021- 1 C 2.21 -, juris Rn. 12; Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 18).

    In diesem Fall genießt der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12).

    Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51, 69; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18).

    Dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 20 f. m.w.N. aus der EuGH-Rechtsprechung).

    Für Fallkonstellationen, in denen es dem Betroffenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar ist, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, ist dies - unabhängig davon, ob das UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig verlassen wurde oder nicht - unstreitig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24).

    Wie bereits ausgeführt, wird die Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft sowohl im Urteil vom 27. April 2021 (- 1 C 2.21 -, juris Rn. 18, 24) und in dem Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 (- 1 C 5.18 -, juris Rn. 41) unmissverständlich davon abhängig gemacht, dass dem Betroffenen nicht nur im Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wurde.

    Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose den Schutz und Beistand auch in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA konkret in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67).

    Auf der Grundlage dieser Maßstäbe gilt hier folgendes: Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise den Schutz bzw. Beistand des UNRWA genossen; insoweit reicht die Registrierung als Nachweis aus (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021- 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).

  • VG Stuttgart, 22.02.2023 - A 7 K 5552/22

    Staatenloser, bei UNRWA registrierter Palästinenser; Rückkehrmöglichkeit in den

    Das entsprechende UN-Mandat besitzt die UNRWA auch weiterhin (zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert; vgl. www.unrwa.org/node/42581; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag "ipso facto" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    (1) Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 20 f.).

    Die Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneten Zeitpunkts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt und abzuerkennen ist, wenn dieser - nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, - in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24).

    Dies spricht dafür, dem Betroffenen nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Voraussetzungen der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft, die zwischen dem Verlassen des Einsatzgebiets und dem Zeitpunkt der Entscheidung eintreten, in Anwendung der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 92.22

    Zuerkennung internationalen Schutzes

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 17 f.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 19).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S2575/21 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 - OVG 3 N 7/20 - BA S. 3, n.v.; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 40).

    Sollten die Urteile des EuGH seit dem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-364/11 [El Kott]) hinsichtlich der Prüfung des maßgeblichen Zeitpunkts seit Jahren von verschiedenen (obersten) nationalen Gerichten (u.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 22) missverstanden worden sein, wäre von dem EuGH hingegen eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen.

    Falls Schutz oder Beistand des UNRWA im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes entfallen ist, setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zusätzlich voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66).

  • VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20

    Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Der Ausschlussgrund erfordert, dass der Ausländer staatenloser Palästinaflüchtling ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 f.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 19).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in diesem Zusammenhang in erster Linie entscheidend ist, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt des Wegzugs des Schutzsuchenden aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris Rn. 56 bis 61; EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50 und 53; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

    Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66).

  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 51, vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [El Kott] - juris Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [Alheto] - juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 14).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 17 f.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verlassen unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 19).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 22; siehe auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2021 Anm. 5, S. 3).

    Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24).

  • VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
    Das UNRWA fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12; Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 18).

    In diesem Fall genießt der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d) der RL 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12).

    Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51, 69; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18).

    Dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, ihm die UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 20 f. m.w.N. aus der EuGH-Rechtsprechung).

    Für Fallkonstellationen, in denen es dem Betroffenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar ist, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, ist dies - unabhängig davon, ob das UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig verlassen wurde oder nicht - unstreitig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, BVerwGE 172, 241-254 = juris Rn. 24).

    Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose den Schutz und Beistand auch in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA konkret in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, BVerwGE 172, 241-254 = juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67).

    Er hat damit vor seiner Ausreise den Schutz bzw. Beistand dieses Hilfswerks genossen; insoweit reicht die Registrierung als Nachweis aus (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.34964

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für UNRWA-registrierte staatenlose

    Das entsprechende UN-Mandat wurde zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 12).

    Ist dieser Schutz weggefallen, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, findet die Genfer Konvention - in richtlinienkonformer Auslegung der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG als Rechtsfolgenverweisung - ipso facto Anwendung, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 67, 70 ff.; BVerwG, B.v. 14.5.2019 - 1 C 5.18 - Rn. 26 mit Verweis auf EuGH, U.v. 25.7.2018 - Alheto, C-585/16 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung genügt für die ipso facto Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bereits der Umstand, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets keine zumutbare Möglichkeit offenstand, im Einsatzgebiet des UNRWA Schutz oder Beistand zu finden; vielmehr darf eine Möglichkeit, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in dessen Einsatzgebiet erneut zu unterstellen, auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht bestehen (BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 16).

    Vielmehr genügt es, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der Betroffene in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das (gesamte) Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51; BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17 f.).

    Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 25).

    Die Einbeziehung des in § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG bezeichneten Zeitpunkts (zusätzlich zum Zeitpunkt des Verlassens des UNRWA-Operationsgebiets) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt und abzuerkennen ist, wenn dieser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren (EuGH, U.v. 19.12.2012 - El Kott, C-364/11 - juris Rn. 77; BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 24).

  • VG Münster, 18.12.2022 - 8 K 1005/22

    Libanon: Wiederaufnahmevoraussetzungen im Sinne von § 51 VwVfG liegen vor;

  • VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17

    Libanon: kein Flüchtlingsschutz für einen staatenlosen Palästinenser mit

  • VG München, 14.04.2022 - M 22 K 16.36503

    Herkunftsland: Libanon, Schutz und Beistand durch UNRWA für staatenlose

  • VG München, 31.03.2022 - M 22 K 17.45476

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon

  • VG Oldenburg, 12.10.2022 - 3 A 1989/20

    Flüchtlingsanerkennung; Gazastreifen; Ipso facto; Palästinensische Gebiete;

  • VG Dresden, 21.07.2021 - 11 K 1030/17

    Libanon: Keine asylrechtliche Anerkennung ipso facto einer unverfolgt nach

  • VG Berlin, 22.09.2021 - 34 K 1275.17
  • VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17

    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für einen staatenlosen Palästinenser mit

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VG Regensburg, 25.02.2022 - RN 11 K 19.30995

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers (Hamas, Homosexualität)

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG Stuttgart, 14.12.2022 - A 7 K 3714/20

    Asyl Libanon; Flüchtlingsschutz für in Deutschland geborenen Palästinenser;

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG München, 24.05.2022 - M 22 K 18.32125

    Verfolgung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VGH Bayern, 14.09.2022 - 15 ZB 22.30934

    Weder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Feststellung von

  • VG Bayreuth, 18.05.2022 - B 7 K 21.30347

    Kein Flüchtlingsschutz für in Deutschland nachgeborenes Kind, dessen Eltern

  • VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20

    Asylrecht: Aufhebung einer Schutzgewähr; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 194/21

    Bindungswirkung Mitgliedstaat, anderer Vertrauen, gegenseitiges Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 15 B 22.30094

    Gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers durch Ablehnung

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen

  • VG Dresden, 11.05.2021 - 11 K 1757/18

    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus Libanon wegen Registrierung

  • VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21

    Libanon: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser nach Wegfall des

  • VG Würzburg, 08.07.2022 - W 5 K 20.31280

    Weder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbot für

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 18.30609

    Erfolglose Asylklage einer staatenlosen Palästinenserin (Libanon, UNRWA, Trisomie

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.35785

    Erfolglose Asylklage eines nachgeborenen staatenlosen Palästinensers (Libanon,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht